In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 15. Juni 2016 eine Abfindungszahlung an einen weichenden Erbprätendenten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit qualifiziert.

Was bedeutet das unter steuerlichen Gesichtspunkten für den betroffenen Erben, der sich damit eines aus seiner Sicht unliebsamen Erben entledigt hat?

1. Zum Sachverhalt:

In einem notariellen Testament hatte die Erblasserin die Klägerin und deren Ehemann als Erben zu jeweils gleichen Teilen benannt.

Später trat bei ihr ein Sinneswandel ein. Noch kurz vor ihrem Tod verfügte sie daher handschriftlich, abweichend davon solle nunmehr ihr Finanzberater ihr alleiniger Erbe werden.

Dies wollten die „Enterbten“ nicht akzeptieren. Der daraufhin nach dem Tod der Erblasserin geführte gerichtliche Streit um den Nachlass wurde schließlich durch Vergleich beendet: Der Finanzberater kassierte eine Abfindung i.H.v. € 160.000,00 und nahm im Gegenzug seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Den Eheleuten wurde schließlich ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt.

Das Finanzamt ließ es sich in der Folge nicht nehmen gegen die Klägerin Erbschaftsteuer festzusetzen, ohne dabei die anteilige Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs als Abzugsposten zu berücksichtigen.

Hiergegen wehrte sich die Klägerin, worauf das Finanzgericht (FG) der dagegen erhobenen Klage stattgab.

Dieser positiven Vorentscheidung hat sich der BFH angeschlossen.

2. Zum Inhalt der BFH-Entscheidung:

Wird die Frage, wer tatsächlich Erbe geworden ist, durch Zahlung einer Abfindung an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits entrichtet, ist diese Abfindungszahlung nach Auffassung des BFH als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Voraussetzung für einen Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten ist generell, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs vorliegt. Dabei ist der Begriff der Erwerbskosten nach der Rechtsprechung grundsätzlich weit auszulegen.

Der aktuellen Entscheidung des BFH zufolge ist dabei von Folgendem auszugehen:

Kosten, die dem so zum unumstrittenen Erben Gewordenen infolge eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstanden sind, hängen regelmäßig unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs zusammen und reduzieren somit dessen zu besteuernde Bereicherung.

 

Rechtsanwalt Dr. Joerg Andres, Dozent und Fachbuchautor für Erbrecht, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht in Düsseldorf, kommentiert die aktuelle Entwicklung:

 

Insgesamt hat der BFH eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung gefällt. Diese dürfte vor allem solche Erben befriedigen, die zuvor erhebliche Kosten im Rahmen einer aufwändigen gerichtlichen Auseinandersetzung auf sich genommen haben, bevor klar war, dass sie die erhoffte Erbschaft auch wie gewünscht antreten können.

Umso mehr ist darauf zu achten, dass dies im Rahmen der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auch berücksichtigt wird.

Da sich die Erbschaftsteuer nicht isoliert nach der Höhe des Nachlasses, sondern nach der Bereicherung des Erben bemisst, ist es wichtig, vom Erwerb alle Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen, die den Wert des Nachlasses mindern.