Bislang hatte der Bundesfinanzhof nur über die Besteuerung von Bitcoin, Ether und Monero entschieden. Nun hat sich das Finanzgericht Nürnberg in einem von der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betriebenen Verfahren erstmals zur Besteuerungsmöglichkeit von sog. Meme-/Shitcoins geäußert.

Die bislang unveröffentlichte Entscheidung des FG Nürnberg vom 22.01.2025 (Az.: 3 K 760/22), die immerhin 80 Seiten umfasst, ist vor allem unter 3 Gesichtspunkten interessant:

  1. Bislang hatte sich die Rechtsprechung noch nicht zur Besteuerung von Meme-/Shitcoins geäußert.
  2. Das FG Nürnberg selbst hatte in einem davor durchgeführten Verfahren zum gleichen Fall des Mandanten zur Aussetzung der Vollziehung („AdV“, Beschluss vom 08.04.2020, Az.: 3 V 1239/19) – in dem es die Auffassung des Steuerpflichtigen bestätigte – die Besteuerungsmöglichkeit von sog. Kryptowährungen angezweifelt.
  3. Die Frage, ob das sog. FiFo-Verfahren generell für sog. Kryptowährungen gelte, wurde zuvor von den Finanzgerichten noch nicht ausdrücklich angesprochen.

Das Gericht hat in seiner aktuellen Entscheidung erkennbar vermieden, der bisherigen Tendenz in der Rechtsprechung des BFH zu widersprechen oder diese einmal in Frage zu stellen.

So ist es von seiner kritischen Haltung im AdV-Beschluss vom 08.04.2020 ersichtlich abgerückt. Zugleich hat das Gericht die vom Kläger vorgetragenen zahlreichen Argumente u.a. zur bislang fehlenden konsequenten Anwendung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022 dem beweisbelasteten Finanzamt nicht etwa vorgehalten. Stattdessen hat das FG in seiner immerhin 80 Seiten umfassenden Entscheidung – davon allein rund 40 Seiten ausschnittsweise zitierter Klägervortrag – dem Beklagten weite Teile von dessen nicht erfüllter Aufgaben abgenommen und selbst versucht, Argumente für das Vorliegen eines anderen Wirtschaftsguts i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu finden. Zugleich vermied es, konkret das weitgehende Fehlen von bestimmten zugeordneten Ansprüchen und Rechten i.S.v. Rn. 2 und 4 des BMF-Schreibens vom 10.05.2022 bei den streitgegenständlichen Coins zu thematisieren, um deren Besteuerung insgesamt zu rechtfertigen.

Während die frühere BFH-Rechtsprechung die Wirtschaftsgutseigenschaft noch an die fachmännische Beurteilung und die Investitionsbereitschaft eines ordentlichen Kaufmanns geknüpft hatte, soll nun die Verkehrsanschauung der an diesen Geschäften beteiligten – nicht näher bestimmbaren – „Kreise“ ausreichen, um zu dem gewünschten Ergebnis einer umfassenden Besteuerungsmöglichkeit zu gelangen.

Wenigstens hat das FG Nürnberg konstatiert, dass mangels spezialgesetzlicher Vorgaben die Wahl des LiFo-Verfahrens zu akzeptieren sei, während das Finanzamt ohne Nennung einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage pauschal die Anwendung des FiFo-Verfahrens gefordert hatte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Prof. Dr. Joerg Andres, Partner und Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf, kommentiert die Entscheidung des FG Nürnberg:

„Das Gericht hatte die einmalige Chance, zahlreiche vom Beklagten nicht ausdrücklich behandelte beweisbedürftige Tatsachen auf Grundlage der bestehenden Verteilung der Feststellungslast diesem zuzuordnen und eindeutig zu klären. Diese Chance wurde nicht genutzt. Stattdessen wurden Beweisanträge, die grundlegende Fragestellungen der Besteuerung von Blockchain-Einträgen betreffen, inhaltlich nicht oder nur am Rande behandelt. Auf diese Weise wurde faktisch die bestehende Feststellungslast zu großen Teilen vom beklagten Finanzamt auf den Kläger verlagert.

Dies ist unabhängig von der Besteuerung sog. Kryptowährungen eine bedenkliche immer häufiger feststellbare Tendenz. Werden allgemein formulierte Vorschriften nachträglich in einer Weise von und zugunsten der Finanzverwaltung überdehnt, die für den Steuerpflichtigen in keiner Weise vorhersehbar war, geht wertvolles Vertrauen in die Rechtsprechung verloren, deren Aufgabe es ist, dies zu korrigieren. Diese negative Tendenz verstärkt sich noch, wenn im Gefolge solcher Entscheidungen von der Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen angebliche Verstöße gegen diese allgemeinen Vorschriften z.B. in Form der Festsetzung von Hinterziehungszinsen vorgehalten werden.

Hier wird es zum berechtigten Schutz der Steuerpflichtigen noch viel zu tun geben.“

Wenn auch Sie Fragen zur Deklaration und der Besteuerung sog. Kryptowährungen oder anderer Blockchain-Einträge haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Sie erreichen uns per Mail an zentrale@andresrecht.de oder telefonisch unter 0211/388377-0.