Ungläubig nahmen Spaniens Fußballer am Freitag Abend zur Kenntnis, dass ihnen ein sicher geglaubter 3-Punkte-Gewinn in buchstäblich letzter Minute von einem gewissen Ronaldo doch noch entrissen worden war.

Muß sich die spanische Justiz jetzt fragen lassen, ob sie dies aus steuerstrafrechtlichen Gründen nicht hätte verhindern können oder gar müssen?

Was war geschehen?

Noch am 13.06.2018 meldete SPIEGEL Online spätabends, dass Ronaldo den in der gegen ihn erhobenen Anklage enthaltenen Vorwurf, in den Jahren 2011 bis 2014 Steuern in Höhe von fast 15 Millionen Euro hinterzogen zu haben, habe zurückweisen lassen.

Nur zwei Tage später teilte dann Tagesschau.de unter Berufung auf die spanische Zeitung El Mundo fast zeitgleich mit dem Schlusspfiff des iberischen Top-Spiels mit, dass Ronaldos Anwälte mit der spanischen Staatsanwaltschaft eine Einigung erzielt hätten.

Nunmehr bekenne sich der Vorzeigestürmer der portugiesischen Selecao in immerhin vier Steuer-Delikten schuldig. Dafür müsse er eine zweijährige Bewährungsstrafe akzeptieren und im Ergebnis noch 18,8 Millionen Euro an den Fiskus zahlen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Joerg Andres, Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, kommentiert das aktuelle Geschehen:

„Die Vorgehensweise der spanischen Justiz kann man durchaus als „sportlich“ bezeichnen. Würde ein vergleichbarer Fall bei einem deutschen Nationalspieler auftreten, müsste Jogi Löw nach den Erfahrungen im Fall Uli Hoeneß den Kader der Nominierten noch einmal umgestalten.

Mutmaßlich geht es im Fall Ronaldo um hinterzogene Steuern in Höhe von mehr als einer Million Euro. In einem solchen Fall wäre aktuell nicht mehr davon auszugehen, dass ein in Deutschland steuerpflichtiger Profifußballer, der in solchem Maße Steuern hinterzieht, noch auf eine Bewährungsstrafe hoffen dürfte. Er müsste vielmehr das atmungsaktive und passformoptimierte Hochglanztrikot der Nationalmannschaft gegen die weniger fotogene – ggf. nur zweifarbig gestreifte – Anstaltskleidung für zumindest einige Monate eintauschen. Ein solcher Wechsel auf die unerwünschte und überaus harte Anstalts-Ersatzbank hätte sich dann nur durch eine vollständig wirksame Selbstanzeige verhindern lassen. Die hatte Ronaldo dem Vernehmen nach aber nicht abgegeben.“

Sollten Sie Fragen zu in der Vergangenheit noch nicht erklärten – ggf. auch nur ererbten noch nicht deklarierten – Einkünften haben, stehen wir hierfür unter Telefon: 0211 / 388 377-0 oder info@andresrecht.de gerne zur Verfügung.