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Im  Fall eines Profifußballers (H. Calhanoglu, Bayer 04 Leverkusen) war noch gemutmaßt worden, ob ein Gehaltsverzicht eine steuerpflichtige Schenkung sein kann (vgl. Video vom 21.03.2017, YouTube-Kanal „andresrecht“: https://www.andresrecht.de/gehaltsverzicht-als-steuerlicher-bumerang/).

Nun hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung die Überlassung eines Fußballers von einem Sponsor an einen Verein im Profifußball tatsächlich als steuerpflichtige „Schenkung“ qualifiziert.

Was war passiert?

Mehrere Fußballspieler (sowie Trainer und Betreuer) waren im Unternehmen eines Sponsors eines Regionalliga-Fußballclubs angestellt worden.

Steuerliches Problem: Die Fußballer, Trainer und Betreuer arbeiteten nicht beim Sponsor, sondern erbrachten ihre Arbeitsleistungen ausschließlich beim und für den Regionalligaclub.

Zwar gab der Verein die Inhalte der jeweiligen Tätigkeit unter „Vollprofibedingungen“ in eigens mit den Fußballern und Betreuern zusätzlich abgeschlossenen Verträgen vor, bezahlte diese jedoch nicht dafür. Dies tat der Sponsor, der die Personen als „kaufmännische Angestellte“, „Bürokaufleute“ oder „Repräsentanten“ bei sich auf der Gehaltsliste führte.

Diese spezielle Aufteilung von Rechten und Pflichten hat der BFH in einer Entscheidung aus August 2017 nicht als „Arbeitnehmerüberlassung“, sondern demgegenüber als steuerbare und steuerpflichtige Schenkung („freigebige Zuwendung“) des Sponsors an den Verein eingeordnet. Argument des BFH: Eine Arbeitnehmerüberlassung erfolge in der Regel nur gegen Entgelt. Das sei hier grundlegend anders.

Daher müßten hier auch andere – zusätzliche – steuerliche Konsequenzen gezogen werden.

Der Verein wurde daher – wie vom Finanzamt verlangt und zuvor vom niedersächsischen Finanzgericht auch so bestätigt – zur Schenkungsteuer im Wege der Schätzung veranlagt.

Mißlich für den Sponsor: Als Schenker muß dieser zusätzlich für die Schenkungsteuer einstehen, wenn der Verein die Steuer nicht oder nicht vollständig zahlen kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Joerg Andres, Düsseldorf, kommentiert den aktuellen Fall:

„Praktisch jede ungewöhnliche juristische Konstruktion weckt das Interesse des Finanzamts. Dies ist im Profifußballbereich nicht anders. Hat sich die Finanzverwaltung einmal in einen solchen Fall eingearbeitet und ist einer nennenswert großen Schenkung auf der Spur, ist der Erlass von Schenkungsteuerbescheiden fast schon die zwangsläufige Folge. Gerade für Fußballvereine mit begrenzten finanziellen Mitteln – und das ist der Regelfall – sollte hier unbedingt Vorsorge betrieben werden. Nachträglich kann eine steuerschädliche Konstruktion jedenfalls nicht mehr beseitigt, sondern allenfalls in ihren Folgen gemildert werden, wenn eine davon abweichende steuerschonende Sichtweise noch überzeugend dargelegt werden kann.“