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Schenken kann so einfach und positiv sein.

Sobald allerdings etwas schief läuft, sieht die Welt sehr schnell anders aus.

Die Top 10 der Fehler, die anläßlich der Vorbereitung oder der Ausführung einer Schenkung gemacht werden, haben wir für Sie in einem Video und dem folgenden Beitrag kurz zusammengestellt.

Wenn Sie mehr erfahren und zusätzlich wertvolle Tipps haben wollen, lesen Sie einfach hier weiter.

Nr. 10: Außergewöhnliche Einmalzahlung auf Oder-Konto

Vielen ist nicht bekannt, dass das Unterhalten eines gemeinschaftlichen Bankkontos, über das beide Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gleichberechtigt verfügen können, bei Eingang besonderer Einmalzahlungen (z.B. Abfindungszahlung; Erlös bei Unternehmensverkauf) zur Hälfte als Schenkung des einen Partners an den anderen gewertet werden kann.

Tipp: Steht also eine außergewöhnliche Zahlung an, sollte genau geprüft werden, wohin diese im Einzelfall geleistet werden soll.

Nr. 9: Teure Urlaubsrückkehr wegen fehlender Anzeige eines Geschenks

Ein im Ausland erhaltenes Luxus-Geschenk muss von einem in Deutschland Ansässigen grundsätzlich in Deutschland schenkungsteuerlich berücksichtigt und angezeigt werden. Dies wird insbesondere bei der Rückkehr von Auslandsreisen am Flughafen vom jeweiligen beschenkten Rückkehrer übersehen. Fliegt die Sache auf, droht ein Strafverfahren und der Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Nachteile aufgrund von „Auslandsschenkungen“ sollten in jedem Fall vermieden werden, insbesondere von Personen wie Beamten oder Ruhestandsbeziehern, da eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bei Bekanntwerden gravierende Nachteile bescheren kann.

Tipp: Daher sollte vor dem Passieren des „grünen Ausgangs“ am Flughafen nochmals genau überlegt werden, ob es nicht ggf. doch etwas anzuzeigen gibt, das beim „roten Ausgang“ erfolgen sollte.

Nr. 8: Fehlende Form der Schenkung

Eine Schenkung bedarf einer bestimmten Form, solange sie noch nicht vollzogen wurde. Für viele überraschend ist dies die notarielle Form. Wurde eine Schenkung also nur besprochen oder per Handschlag besiegelt, aber noch nicht ausgeführt, kann sich der Schenker noch aus der Affäre ziehen.

Tipp: Ist die Schenkung hingegen notariell beurkundet worden, ist der Beschenkte auf der sicheren Seite.

Nr. 7: Nicht verjährte (Auslands-)Schenkung

In Zeiten des Ankaufs von Steuer-CDs haben viele Auslandskonteninhaber nicht auf dem Schirm, dass nicht nur einkommensteuerliche „Altlasten“ bei der Entdeckung eines Auslandskontos relevant werden können. Wurde etwa ein Auslandskonto im Wege einer Schenkung von einer noch lebenden Person zugunsten des Beschenkten eingerichtet und mit erheblichen Mitteln ausgestattet, muss eine solche Schenkung in die Freibetragsbetrachtung einbezogen werden, weil diese Schenkung in der Regel auch nach mehreren Jahrzehnten noch nicht verjährt sein muss. Wird in solchen Fällen eine Selbstanzeige nur für den einkommensteuerlichen Bereich abgegeben, droht im Bereich der Schenkungsteuer dennoch eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung.

Tipp: Gerade in Fällen lange zurückliegender Schenkungen sollte also sorgfältig geprüft werden, inwieweit eine Selbstanzeige noch erforderlich und strafbefreiend möglich ist.

Nr. 6: Negative Überraschung beim Beschenkten wegen Schenkungsteuer

Viele Beschenkte sind sich der Tatsache nicht bewusst, dass bei Schenkungen oberhalb des jeweiligen Freibetrages Schenkungsteuer auf sie zukommt. Erreicht der Schenkungsteuerbescheid den Beschenkten unvorbereitet, sucht dieser oft reflexartig Hilfe beim Schenker. In solchen Fällen ist Ärger vorprogrammiert.

Tipp: Schenker und Beschenkter sollten also vor Ausführung einer Schenkung abstimmen, ob und inwieweit Schenkungsteuer zu erwarten ist und wer diese tragen soll.

Nr. 5: Unfreiwillige Doppelschenkung wegen Schenkungsteuer

Vielen Schenkern ist nicht bewusst, dass eine schenkungsteuerpflichtige Schenkung u.U. zu einem Schenkungsteuerbescheid zu Lasten des Schenkers führen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschenkte nicht in der Lage ist, die Schenkungsteuer zu bezahlen.

Tipp: Daher sollte sich der Schenker immer vergewissern, ob der Beschenkte die zu erwartende Schenkungsteuer in seine Planungen einbezogen hat oder nicht. Im letzteren Fall sollte der Schenker vor Ausführung der Schenkung nochmals genau prüfen, ob er dann an einem Vollzug der Schenkung überhaupt noch Interesse hat.

Nr. 4: Fehlende Behaltensverpflichtung bei geschenkter Immobilie

Oft verschenken vermögende Personen eine ihnen buchstäblich ans Herz gewachsene Immobilie an eine Person, die sie sehr mögen. Diese Person ist jedoch mit dem Objekt emotional nicht oder nur sehr wenig verbunden. Daher ist die Hemmschwelle niedrig, das Objekt schon bald zu verkaufen. Der Schenker ist in solchen Fällen häufig entsetzt, wenn er von dem für ihn überraschenden Verkauf erfährt. Dabei hätte er durch eine Klausel im Schenkungsvertrag darauf bestehen können, dass ein Verkauf von seiner vorherigen Zustimmung abhängig sein soll.

Tipp: Sehr wichtig ist also, dass der Schenker seine Vorstellung von der Verbundenheit mit dem Schenkungsobjekt nicht einfach auf den Beschenkten überträgt, da dieser gänzlich anders darüber denken kann und oft auch denkt.

Nr. 3: Veröffentlichungsrisiko in Social Media

Im Zeitalter des Internets ist es üblich geworden, positive Ereignisse – wie z.B. ein wertvolles erhaltenes Geschenk – online zu posten. Dabei wird oft übersehen, dass häufig auch das Finanzamt mitliest. Das böse Erwachen folgt dann meist erst, wenn ein Steuerbescheid beim Betroffenen ankommt oder gar mitgeteilt wird, dass ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde.

Tipp: Daher gilt auch hier: Vorsicht vor unbedachten Postings, Tweets etc.

Nr. 2: Unbedachte Wegschenkung der einzigen Geldquelle

Viele betagte Eltern möchten noch zu Lebzeiten „ihr Vermögen regeln“ und dem eigenen Kind das einzige ihnen gehörende Mietshaus schenken. Dies geschieht oft ohne jeden Vorbehalt. Stellen die Eltern dann einige Zeit später fest, dass sie doch auf die Einkünfte aus dem Mietobjekt angewiesen sind oder sich das Verhalten des bedachten Kindes sehr zum Negativen hin verändert hat, gibt es oft kein Zurück mehr.

Tipp: Daher sollte vor der Durchführung einer Schenkung geprüft werden, inwieweit die Eltern ggf. ein Nießbrauchs- oder ein Rückforderungsrecht vereinbaren sollten.

Nr. 1: Exzess beim Schenkungsteuerfreibetrag

Solange sich Schenkungen insgesamt unterhalb des Schenkungsteuerfreibetrages bewegen (unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern: € 500.000; bei Schenkung eines Elternteils an ein Kind: € 400.000), werden noch keine Steuern hinterzogen. Bei nennenswerten Schenkungen, die sich über einen maßgeblichen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren aufsummieren, ist die Gefahr der Überschreitung des jeweiligen Freibetrags sehr groß. Dies wird von vielen Steuerpflichtigen übersehen.

Tipp: Auch kleinere Schenkungen sollten – vor allem im Familienkreis – erfasst und dokumentiert werden, damit jederzeit eine Schenkungsteuererklärung abgegeben werden kann und man nicht in den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung gerät.

Dr. Joerg Andres, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht und langjähriger Fachbuchautor, Düsseldorf, kommentiert:

„Gehen Sie bei Schenkungen auf Nummer Sicher. Wenn Sie sich entschlossen haben, eine Schenkung in größerem Umfang auszuführen, nehmen Sie schon vorher kompetenten Rechts- und Steuerrat in Anspruch, damit alles wunschgemäß läuft. Wir stehen für Fragen rund um Schenkung und Erbschaft unter Tel. 0211/388 377-0 stets gerne zur Verfügung.“

Vorab können Sie sich auch anhand des neuen E-Books „Heute schon geschenkt?“ über interessante Schenkungsfälle Prominenter informieren.