Das Problem ist bekannt: Nach einem Erbfall werden nicht alle Konten des Erblassers von dem oder den Erben aufgespürt, weil die vorgefundenen Unterlagen nicht vollständig sind.

Dadurch treten bei Banken und Sparkassen immer mehr „herrenlose“ Konten auf, deren Brisanz Erben häufig nicht oder nur falsch einschätzen können.

Zudem entsteht für das entsprechende Bankinstitut zwangsläufig eine „Finanzreserve“, deren Umfang nur die jeweilige Bank oder Sparkasse kennt.

Nicht immer muss es sich jedoch um tatsächlich „vergessene“ Konten handeln.

Wieso ist diese Information für potentielle Erben so wichtig, die noch über keinen Erbschein verfügen?

Was viele nicht wissen: Erbe wird man nicht erst dadurch, dass man eine Erbschaft annimmt, sondern bereits mit dem Tod des Erblassers (§ 1922 BGB).

Man hat lediglich die Möglichkeit, eine einmal angefallene Erbschaft grds. nur binnen einer 6-Wochen-Frist auszuschlagen.

Tut man nichts, bleibt man also Erbe.

Ob der ererbte Nachlass tatsächlich das erhoffte große Vermögen enthält oder aber vielleicht sogar einen Berg von Schulden umfasst, weiß ein Erbe in den wenigsten Fällen mit absoluter Sicherheit.

Gerade Bankkonten oder Depots können die Werthaltigkeit eines Nachlasses nachhaltig beeinflussen.

Daher ist es so wichtig, so schnell wie möglich Klarheit darüber zu bekommen, über welche nennenswerten Vermögenswerte oder Schulden der Erblasser bei einer Bank bis zu seinem Tod verfügte.

Wie aktuell der Bankenverband laut einer Mitteilung der Rheinischen Post verlautbarte, können Erben über eine dreifache Anfrage bei Bankenverband, Sparkassen- und Giroverband sowie dem Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken erfahren, über welche Konten der Erblasser zuletzt verfügte. Allerdings sei „die Vorlage des Erbscheines notwendig“.

Insoweit scheint alles in bester Ordnung zu sein.

Was wird dabei aber übersehen?

 

Rechtsanwalt Dr. Joerg Andres, Dozent und Fachbuchautor für Erbrecht, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht kommentiert dazu aktuell:

Die Vorlage eines Erbscheines ist nur möglich, wenn ein solcher vom Nachlassgericht erteilt worden ist. Dies bedarf einer vorhergehenden Beantragung beim und danach einer Prüfung des Nachlassgerichts.

Sollte es mehrere (potenzielle) Erben geben, die widerstreitend den Nachlass für sich reklamieren, kann ein solches Verfahren mühelos mehrere Jahre andauern.

Demnach könnte der Erbe von der betreffenden Bank oder Sparkasse die für ihn so wichtigen Informationen erst dann überhaupt erfragen, wenn die von ihm erstrebte Erbschaft ihm auch tatsächlich vom Nachlassgericht zugestanden worden wäre.

Dann wäre es für eine Ausschlagung aber zu spät.

Eine vergleichbare Problematik hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) gesehen und deshalb in einem Urteil aus dem Jahre 2013 entschieden:

Die damals noch gültigen Geschäftsbedingungen vieler Banken beinhalteten sog. „Erbscheinklauseln“, d. h. Bestimmungen, wonach der Erbe gegenüber der betreffenden Bank seine Erbenstellung nur durch Vorlage eines gerichtlichen Erbscheins nachweisen konnte.

Dazu stellte der BGH damals fest, dass derartige Klauseln eine unangemessene Benachteiligung darstellen und somit unwirksam sind.

Dem Erben müsse die Möglichkeit gegeben werden, in sonstiger hinreichender Weise seine Erbenstellung nachzuweisen, beispielsweise durch die Vorlage eines beglaubigten Testaments oder eines Erbvertrages.

Damit erklärte der BGH die jahre- und jahrzehntelange Praxis vieler Banken und Sparkassen für rechtswidrig.

Für den Erben, der diese Position behalten möchte, aber dies noch nicht durch einen Erbschein nachweisen kann, hat diese Entscheidung also erhebliche Vorteile, da monatelange Zeitverzögerungen beim Antritt der Erbschaft vermieden werden können.

So kann dieser Erbe von der Bank oder Sparkasse die gewünschte Auskunft grds. auch dann verlangen, wenn er noch nicht im Besitz eines Erbscheines ist.

Dies erscheint schon insofern konsequent, als es in diesem Stadium noch nicht um die Auszahlung des Guthabens, sondern im Regelfall lediglich um die Auskunft über die Existenz eines möglichen Guthabens geht.

Fazit:

Wer von einer Bank oder Sparkasse die erbetenen Informationen über Konten und/oder Depots eines Erblassers nicht erhält, obwohl er davon ausgehen darf, Erbe geworden zu sein, braucht sich mit dem Verweis auf den fehlenden Erbschein nicht abzufinden. Unter Umständen ist hier (dringender) Handlungsbedarf gegeben, dem es zu entsprechen gilt.