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FAQs

FAQs

In den Bereichen des Erbrechts, Steuerrechts und Wirtschaftsrechts erreichen uns häufig wiederkehrende Fragen von Mandanten. Diese möchten wir Ihnen als kleinen Service im Folgenden beantworten.

Wie sieht es mit Vermögen aus, das im Ausland verschenkt wurde (z.B. unentgeltliche Übertragung eines Kontos oder Depots mit erheblichem Vermögen)?

Hier ist es möglich, dass im Falle unterbliebener Anzeige der Schenkung und einem noch lebenden Schenker die Festsetzungsverjährung noch gar nicht begonnen hat zu laufen. Daher ist in solchen Fällen eine Steuernachforderung des Fiskus selbst Jahrzehnte nach erfolgter Schenkung noch möglich.

Welche der entstehenden Kosten kann ich für die Vorbereitung und Durchführung der Selbstanzeige steuerlich geltend machen?

Die Frage, inwieweit Werbungskosten geltend gemacht oder ausländische Quellensteuer angerechnet werden kann, richtet sich jeweils nach den allgemeinen Regelungen, die für den betreffenden Veranlagungszeitraum zur Anwendung kommen. Für Zeiträume bis einschließlich 2008 können Werbungskosten bei Kapitaleinkünften noch steuermindernd angesetzt werden. Ab dem Jahr 2009 sind die tatsächlichen Kosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr als Werbungskosten absetzbar; in diesen Fällen kann nur noch ein Sparer-Pauschbetrag i.H.v. EURO 801,– in Abzug gebracht werden. Solche ausländische Quellensteuern, die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterworfen werden, können auch für Zeitpunkte nach Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Es gilt jedoch auch im Rahmen der Abgeltungsteuer eine Beschränkung der Anrechnung ausländischer Steuer auf die Höhe der Abgeltungsteuer.

Was muss alles gezahlt werden, wenn eine Selbstanzeige erstattet wurde?

Um in den Genuss der Strafbefreiung zu kommen, muss in jedem Fall die gesamte noch ausstehende Steuer bezahlt werden. Die steuerlichen Nebenleistungen hingegen (wie z. B. Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat = 6,0 % p.a.) werden vom Finanzamt festgesetzt. Deren Zahlung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Straffreiheit. In Fällen schwerer Steuerhinterziehung, wird je nach Schwere der Tat zusätzlich ein Strafzuschlag in Höhe von 10 %, 15 % oder 20 % festgesetzt und ist ebenfalls kurzfristig zu leisten, um die Straffreiheit zu erlangen.

Welche Zeiträume muss die Selbstanzeige abdecken?

Hier muss grundsätzlich differenziert werden. Während die steuerliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung grundsätzlich zehn Jahre beträgt, umfasst die strafrechtliche Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung mindestens fünf, ggf. aber ebenfalls zehn Jahre. Die längere Frist gilt dann, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gegeben ist. Geht es bei der Selbstanzeige jedoch beispielsweise um zuvor nicht erklärte Erb- oder Schenkungsvorgänge kann die steuerliche Festsetzungsverjährungsfrist aber u.U. auch dann noch laufen, wenn Zeiträume von weit mehr als zehn Jahres bereits verstrichen sind. Hier bedarf es jeweils einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts.

Was kann man tun, wenn man nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Hand hat, aber dennoch eine Selbstanzeige abgeben will?

In diesem Fall kommt die Abgabe einer sog. gestuften Selbstanzeige in Betracht. Dabei werden die nachzuerklärenden Beträge und die zusätzlich zu entrichtenden Steuern jeweils hochgerechnet und mit einem Sicherheitszuschlag geschätzt. Wichtig ist dabei, dass die Schätzung keinesfalls zu niedrig sein darf, weil ansonsten die Selbstanzeige allein schon deshalb unwirksam ist.

Was muss eine Selbstanzeige alles enthalten, um wirksam sein zu können?

Generell muss der Steuerpflichtige alle in der Vergangenheit fehlenden Informationen in derart nachvollziehbarer Form vorlegen, dass das Finanzamt daraus die korrekte Steuerschuld abschließend berechnen kann, ohne weitere Nachforschungen anstellen zu müssen. Dieser weitgehende Anspruch ergibt sich daraus, dass die Selbstanzeige die einzige Möglichkeit im deutschen Strafrecht darstellt, von einer bereits vollendeten Tat wieder völlig straffrei zurückzutreten. Entsprechend hoch sind die Anforderungen, die der Fiskus an die abzugebende Erklärung stellen kann.

Führt die Abgabe einer Selbstanzeige immer zur Straffreiheit?

Nein, ist die Tat z.B. bereits entdeckt und der Täter wusste dies oder er musste bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen, so ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Im Gesetz sind weitere Fälle vorgesehen, die die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ausschließen.

Wie ist es, wenn mein Name auf einer Steuer-CD auftaucht?

In diesem Fall ist die Tat entdeckt, wenn ein konkretisierter Tatverdacht angenommen werden kann. Eine Kenntnis des Gesamtgeschehens in groben Zügen reicht hierfür wohl noch nicht aus. Derzeit gehen die Auffassungen beim Ankauf von Daten-CDs unter Experten jedenfalls noch deutlich auseinander. Ob mit dem bloßen Ankauf einer Steuer-CD bereits eine Entdeckung der Tat einhergeht, ist zumindest sehr fraglich. Anders sieht es aus, wenn die Bank den Kunden konkret anschreibt und auf den Datenverlust unter Hinweis auf das jeweilige Kundenkonto aufmerksam macht. In NRW vertreten die Strafverfolgungsbehörden z.T. die Ansicht, dass bereits der Datenankauf die Tatentdeckung bewirke. Der Ansicht des OLG Schleswig-Holstein zufolge, soll die Kenntnis der Medienberichterstattung über den Ankauf einer Steuer-CD unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ausschließen.

Wie lange habe ich (noch) Zeit zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige?

Im Moment besteht diese Möglichkeit grundsätzlich noch. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass u.a. im Falle einer bereits entdeckten Steuerstraftat die Straffreiheit nicht mehr gewährt werden kann. Ob und inwieweit derzeit eine Selbstanzeige im Einzelfall noch möglich ist, bedarf jeweils der separaten Prüfung.

Welche Strafen drohen, wenn eine Steuerhinterziehung entdeckt wird?

Eine Steuerhinterziehung kann grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, erhöht sich die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall wird derzeit bereits dann angenommen, wenn Steuern in Höhe von EURO 50.000 pro Veranlagungszeitraum hinterzogen wurden.

Was kann ich generell tun, um trotz einer bereits eingetretenen Steuerhinterziehung straffrei zu bleiben?

Grundsätzlich können Sie durch Abgabe einer umfassenden und rechtzeitigen wirksamen Selbstanzeige noch Straffreiheit erlangen. Voraussetzung ist u.a., dass die hinterzogenen Steuern vollständig deklariert werden. Zusätzlich muss nach erfolgter Steuerfestsetzung im Steuerbescheid auch innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig bezahlt werden. Nur wenn zumindest alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird grundsätzlich die Straffreiheit gewährt. Auch hier sind jedoch Besonderheiten zu beachten.

Hat jemand, der in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, und seine ausländischen Konten und/oder Wertpapierdepots, die er z.B. in Luxemburg, der Schweiz oder Liechtenstein unterhielt, zwischenzeitlich aufgelöst hat, noch etwas zu befürchten oder ist mit der Auflösung der Konten/Depots schon alles erledigt?

Hat der in Deutschland Steuerpflichtige die aus diesen Konten/Depots resultierenden Einkünfte in Deutschland nicht erklärt, wurde die zugehörige Einkommensteuer im Zweifel jeweils zu niedrig veranlagt. Dadurch ist es in Deutschland zu Steuerverkürzungen gekommen. Liegt hier jeweils eine vorsätzliche Steuerverkürzung vor, ist von dem Vorliegen einer strafbaren Steuerhinterziehung auszugehen. War die Verkürzung nur leichtfertig begangen worden, kann sie jedenfalls als leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Gleiche ist anzunehmen, wenn die bislang unversteuert gebliebenen Konten/Depots noch bestehen.

Werden denn nicht alle ausländischen Kapitaleinkünfte seit 1.1.2009 automatisch einkommenversteuert?

Lediglich deutsche Kreditinstitute sind zum Abzug der Kapitalertragsteuer und der daraus resultierenden abgeltenden Wirkung der Kapitalertragsteuer für die Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) verpflichtet. Ausländische Banken z. B. in Luxemburg, der Schweiz oder in Liechtenstein), haben bislang keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten. Daher greift zugunsten deutscher Steuerpflichtiger insoweit die sog. Abgeltungsteuer nicht ein. Unterhält ein deutscher Steuerpflichtiger also entsprechende Auslandskonten oder -depots muss er die nach dem 31.12.2008 im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte in Deutschland der Einkommensteuer unterwerfen und diese Einkünfte beim Finanzamt angeben. Zur Dokumentation dessen sind sog. Erträgnisaufstellungen jedenfalls insoweit erforderlich, um ggf. einbehaltene ausländische Quellensteuer anrechnen zu können.

Ist das Unterhalten eines Kontos oder Depots im Ausland für sich genommen strafbar?

Nein, einen durchgreifenden Generalverdacht gibt es nicht. Die Einrichtung und Unterhaltung eines Kontos/Depots mit Vermögenswerten außerhalb Deutschlands durch eine in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person ist jedenfalls dann unkritisch, solange der Betroffene die Kapitaleinkünfte in Deutschland jeweils ordnungsgemäß versteuert hat. Anders sieht es aus, wenn diese Vermögenswerte zu Einkünften (z.B. Zinseinkünften) geführt haben und in Deutschland bislang nicht angegeben und versteuert wurden.

Wird meine Wohnung durchsucht werden, wenn ich eine Selbstanzeige abgebe?

In der Regel führt die Abgabe einer Selbstanzeige nicht zu einer Wohnungsdurchsuchung, da sich in der Folge das Finanzamt mit dem Berater kurzschließt, um ggf. noch offene Fragen direkt zu klären.

Kann ich bei Gründung einer GmbH bereits vor deren Eintragung im Namen der GmbH („GmbH in Gründung“) handeln?

Ja, das ist zwar möglich, führt jedoch zur Begründung einer persönlichen Haftung der Gründer und sollte daher nach Möglichkeit vermieden werden.

Ist eine Selbstanzeige auch dann noch möglich, wenn mein Name auf einer Steuer-CD aufgetaucht ist?

Allein die Nennung des Namens und eines Vermögenswerts auf einer Steuer-CD muss nicht zwangsläufig die Möglichkeit der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ausschließen, wenn keine weiteren Indizien hinzukommen. Im Einzelfall muss dies allerdings geprüft werden.

Kann ich Beweismittel (z.B. Belege), die ich im Einspruchsverfahren noch nicht vorgelegt habe, nachträglich im Klageverfahren noch vorlegen?

Das kann im Einzelfall möglich sein, jedoch dann nicht mehr, wenn bereits seitens des Finanzamts im Einspruchsverfahren unter Fristsetzung die Vorlage dieser Beweismittel angefordert wurde.

Ist es besser eine GmbH zu gründen?

Das kann eine sinnvolle Alternative zur GbR sein, erfordert jedoch ein Stammkapital von € 25.000,00 das bei Gründung jedenfalls in Höhe von € 12.500,00 geleistet werden muss. Daher kann die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine Alternative sein, wenn zunächst weniger als € 12.500,00 zur Verfügung stehen.

Kann ich ein Unternehmen auch in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) ohne Einzahlung eines Stammkapitals gründen?

Ja, das ist möglich. Allerdings löst die Gründung einer solchen Gesellschaft die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter aus und ist daher häufig zu risikoreich.

Kann ich ein Testament jederzeit ändern?

Grundsätzlich ja, sofern keine Bindungswirkung z.B. durch ein bestehendes gemeinschaftliches Ehegattentestament existiert und der andere Verfügende der Änderung zustimmt.

Können Pflichtteilsansprüche vollständig ausgeschlossen werden?

Ja, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (z.B. durch Abschluss eines entsprechend ausgestalteten wirksamen Erbvertrages mit allen Pflichtteilsberechtigten) ist der Ausschluss von Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge möglich.

Kann ich ein Testament selbst verfassen oder muss ich damit zum Notar?

Prinzipiell können Sie ein Testament selbst und ohne Hilfe eines Notars verfassen. Dieses Testament ist allerdings nur dann wirksam, wenn die zutreffende Form gewahrt ist. Zusätzlich darf keine vorherige fortbestehende Bindung eingegangen worden sein (z.B. durch Abschluss eines notariellen Erbvertrages), um frei verfügen zu können.

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