Nach erfolgter Offenlegung von Nutzerdaten durch eine deutsche Kryptobörse, werden nun die Ergebnisse dieses Auskunftsersuchens von den Finanzämtern in die Praxis umgesetzt. Was bedeutet das vor allem für junge männliche Erwachsene, die häufig mit sog. Kryptowährungen handeln und Gewinne bei den Finanzämtern nicht angeben? – Ein Besuch in einer JVA gibt erste Einblicke…

Seit wenigen Monaten sind zahlreiche Fälle zu verzeichnen, in denen Steuerpflichtige, die bei bitcoin.de Blockchain-Einträge (sog. Kryptowährungen) mit Gewinn getradet haben, Post von der Steuerfahndung erhalten und unter Fristsetzung zur Nacherklärung ihrer bislang nicht deklarierten Gewinne aufgefordert werden.

Sehr viele dieser Personen sind junge männliche Erwachsene, die teilweise noch nie eine Steuererklärung abgegeben haben.

Ein Besuch des Geschäftsführers der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in einer Justizvollzugsanstalt in Niedersachsen, in der vorwiegend junge Männer zwischen 22 und 28 Jahren einsitzen, hat am vergangenen Wochenende ergeben, dass dort derzeit noch deutlich weniger als 5 Prozent der Insassen wegen Steuerstraftaten einsitzen. Wegen nicht deklarierter Kryptogewinne ist bislang kein einziger Verurteilter zum Straftäter geworden.

Die laufenden Aktivitäten der Finanzverwaltung könnten diese Statistik ändern.

Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass sich die oft pauschal formulierten strafrechtlich relevanten Vorwürfe auch bestätigen werden.

Hieran sind oftmals berechtigte Zweifel anzumelden.

Angesichts der Vielzahl existierender Blockchain-Einträge (bei coinmarketcap.com waren zuletzt mehr als 26.000 verschiedene gelistet) bedarf jeder Einzelsachverhalt der genauen Analyse und Prüfung, ob u.a. überhaupt ein „Wirtschaftsgut“ vorliegt, das besteuert werden kann. Das insbesondere dann, wenn „von Krypto zu Krypto“ mit anspruchslosen sog. Kryptowährungen gehandelt und nichts „ausgecasht“ wurde.

Auch werden Anforderungen an angebliche Dokumentationspflichten häufig pauschal überhöht dargestellt. Je weiter die angemahnten Zeiträume zurückliegen, desto weniger kann hier im Normalfall an Dokumentationsmöglichkeiten erwartet werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Joerg Andres, Partner und Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, kommentiert das aktuelle Geschehen:

„So wie jeder Steuerbescheid einer nachvollziehbaren Begründung bedarf, müssen auch steuerstrafrechtliche Vorwürfe hinreichend konkret begründet werden. Wer aktuell von der Finanzverwaltung Post mit der Aufforderung zur Nachdeklaration von Kryptogewinnen erhält, sollte sich steuerlich, steuerstrafrechtlich, aber auch zivilrechtlich beraten lassen, um keinen Argumentationsspielraum zu verschenken, wenn Vorwürfe im Einzelfall nicht oder nur sehr eingeschränkt zutreffen.“

Sollten Sie von einer der geschilderten Maßnahmen betroffen sein, nehmen Sie Kontakt mit der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft auf und schildern Sie uns Ihren Fall.

Wir stehen Ihnen – und Ihrem/Ihrer Steuerberater/in – mit Kompetenz und Engagement zur Seite und verteidigen Ihre Rechtsposition.

Sie erreichen uns unter Tel. 0211/388377-0 oder per E-Mail: info@andresrecht.de.