In den letzten Wochen häufen sich die Beiträge im Internet und auf Veranstaltungen, wonach zahlreiche Steuerpflichtige, die bei bitcoin.de getradet und bisher nichts beim Finanzamt angegeben haben, mit schlimmen Konsequenzen zu rechnen hätten. Was davon ist wahr?

Die zuletzt von der Finanzverwaltung in NRW vorbereitete und durchgeführte umfangreiche Sammlung von Daten, die bei der Onlinebörse bitcoin.de zu ergiebigen Rückmeldungen geführt haben soll, wird aktuell ausgewertet.

Wie in der täglichen Praxis festzustellen ist, versendet die Finanzverwaltung nun tatsächlich sukzessive zunächst wohlwollend formulierte Anschreiben, mit denen Steuerpflichtige unmissverständlich aufgefordert werden, Auskünfte zu geben oder zu ergänzen, um so steuerstrafrechtliche Maßnahmen noch zu vermeiden.

Hierzu ist Folgendes anzumerken:

Allein der Erhalt eines solchen Schreibens bedeutet nicht automatisch, dass jeder Adressat ein „Steuerhinterzieher“ ist.

Ebensowenig bedeutet dies, dass alle von der Finanzverwaltung geforderten Auskünfte unbegrenzt zur Verfügung gestellt werden könnten oder müssten.

Hier ist vielmehr zu differenzieren:

Soweit deklarationspflichtige Auskünfte bislang noch nicht offengelegt wurden, gilt es, die sich nunmehr bietende Chance für eine Berichtigung zu nutzen.

Insbesondere wenn im Einzelfall Vorverurteilungen im Raum stehen, die oftmals durchaus widerlegt werden können, sollte der Sachverhalt unbedingt zunächst im Detail aufgearbeitet werden, bevor vorschnelle Erklärungen abgegeben werden.

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Joerg Andres, Partner und Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, kommentiert das aktuelle Geschehen:

„Die Aktivitäten der Finanzverwaltung gegenüber bislang unauffällig gebliebenen Kryptoanlegern sollten in jedem Fall sehr ernstgenommen werden. Eine Panikmache ist allerdings nicht angesagt. Schließlich war bis zum Februar 2023 durchaus nicht klar, dass das höchste deutsche Finanzgericht insoweit überhaupt von einer Steuerpflicht ausgehen würde. Auch aktuell ist noch nicht ausgetragen, ob ein Blockchain-Eintrag – eine sog. Kryptowährung – nun ein immaterielles oder ein materielles Wirtschaftsgut sein soll. Schließlich ist nach wie vor offen, was in solchen Fällen eigentlich konkret besteuert werden soll. Ebensowenig ist klar, wie eine geeignete Dokumentation genau auszusehen hat. Solange alles das nicht geklärt ist, tut jeder Krypto-Anleger, der von der Finanzverwaltung zur Stellungnahme aufgefordert wird, gut daran, sich über seine Pflichten – aber auch seine Rechte – genau zu informieren, bevor er hier zeitnah tätig wird.“

Wenn auch Sie Nachteile bei der Nacherklärung von Krypto-Sachverhalten mit hinreichender Sicherheit vermeiden möchten, lassen Sie sich grundlegend informieren und bezüglich des Vorgehens kompetent beraten und auch vertreten.

Wir helfen Ihnen sowohl anwaltlich wie auch steuerberatend, erforderlichenfalls auch strafverteidigend weiter!

Sollten Sie Fragen zur Krypto-Nacherklärung haben, erreichen Sie uns telefonisch unter 0211/388377-0 oder per Mail an: info@andresrecht.de.