Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 14.07.2016 zu einem ungewöhnlichen Schritt entschlossen.

In einer Verlautbarung hat das Gericht angekündigt, sich einmal mehr mit der noch immer nicht verabschiedeten erforderlichen Reform des Erbschaftsteuergesetzes zu beschäftigen.

Anlass ist das Verstreichen der vom Verfassungsgericht gesetzten Frist am 30.06.2016. Bis zu diesem Tag sollte der Gesetzgeber die Reform der Regelungen zur Besteuerung von Unternehmenserben spätestens umgesetzt haben. Durch ein Veto des Bundesrates war zuletzt eine vom Bundestag bereits beschlossene Reform auf Eis gelegt worden.

Nun zeichnet sich also ab, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber Beine machen möchte, um die Erbschaftsteuerreform endlich unter Dach und Fach zu bringen. Was kann das bedeuten und wird das Verfassungsgericht tun, wenn der Gesetzgeber weiter nicht handelt?

In Betracht kommt nicht nur eine Aussetzung der bis zum 30.06.2016 geltenden Regelungen zu den Unternehmenserben, so dass diese in Fällen ab dem 01.07.2016 keine erbschaftsteuerliche Verschonung ihrer Erbschaft mehr erwarten könnten.

Das Gericht könnte die Untätigkeit aber auch zum Anlass nehmen, das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz insgesamt für unwirksam zu erklären.

Konsequenz wäre u.U. dann, dass Erb- und Schenkungsfälle vorübergehend gar nicht mehr besteuert werden würden.

Eine für die Bundesrepublik Deutschland im Moment noch sehr gewöhnungsbedürftige Vorstellung.