Gegen Alice Schwarzer wurde einem Bericht der „Bild am Sonntag“ (BamS) zufolge vom Amtsgericht Köln ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung erlassen.

Die von Frau Schwarzer zu leistende Summe erreicht diesem Bericht nach jedenfalls einen niedrigen sechsstelligen Betrag, obwohl sie zuvor eine Selbstanzeige erstattet hatte.

Die Ende 2013 von der bekannten Frauenrechtlerin beim Finanzamt Gummersbach abgegebene Selbstanzeige stellte sich später als nicht vollständig und somit als unwirksam heraus. Damit entfaltete diese entgegen der Hoffnung der Anzeigeerstatterin keine strafbefreiende Wirkung.

Ungeachtet dessen darf vermutet werden, dass der Strafbefehl ohne Selbstanzeige jedenfalls noch um einiges höher ausgefallen sein dürfte.

Dies wird bei der Berichterstattung über missglückte Selbstanzeigen häufig übersehen.

 

Wichtiger Hinweis zur steuerstrafrechtlichen Vorsorge im Erbfall:

Generell ist Selbstanzeigewilligen nach wie vor dazu zu raten, bald „reinen Tisch“ zu machen. Dies kann insbesondere den Erben eines Steuerhinterziehers helfen, die eine Erbengemeinschaft bilden.

Ist die Selbstanzeige nämlich zu Lebzeiten des Erblassers unterblieben, kann ein nachfolgender Erbfall die Erben zwingen, die unliebsame ererbte – noch nicht deklarierte – Steuerschuld selbst anzeigen zu müssen.

Tun die Erben dies nicht, können sie dadurch selbst zum Steuerhinterzieher werden.

Erbt eine Erbengemeinschaft bestehend aus mehreren Erben und zeigt nur einer die bislang unbekannten Einkünfte an, können die anderen Erben eine solche Selbstanzeige in der Regel nicht mehr wirksam erstatten und müssen mit der Durchführung eines Steuerstrafverfahrens rechnen.

Daher sollten sich insbesondere Erbengemeinschaften, die „Schwarzgeld“ oder unversteuertes Vermögen erben, bereits vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auch steuerstrafrechtlich beraten lassen, um irreversible Nachteile zu vermeiden.