Mit jedem Tag der Fortdauer des Lockdowns wird eines klarer: Die Entscheidungsgrundlage, auf der die Corona-Beschränkungen beschlossen werden, ist teilweise massiv unvollständig.

Woran liegt das und was ist jetzt von Ihnen und für Sie dringend zu tun?

Der Unmut in der Bevölkerung über die unausgegorenen und in sich nicht stimmigen Corona-Maßnahmen der Bundesregierung und der Landesregierungen wächst erkennbar mit jedem Tag.

Die, die von den Maßnahmen am härtesten betroffen sind, vor allem Unternehmer und Solo-Selbständige, hinterfragen die verordneten Beschränkungen immer intensiver.

Zu Recht.

Betrachtet man die Chronologie der Corona-Schutzmaßnahmen, so zeigt sich, dass diese anfangs von der großen Unsicherheit geprägt waren, wie tödlich das neue Virus COVID 19 tatsächlich wirken könne.

Mit zunehmender Dauer kristallisieren sich mehrere Fakten immer mehr heraus, die weit überwiegend direkt den erkennbar einseitigen Verlautbarungen des Robert-Koch-Instituts entnommen oder daraus geschlossen werden können:

  1. Die Verbreitung des Virus kann durch geeignete Abstands- und Hygienevorkehrungen kombiniert mit intelligenten digitalen Lösungen merklich eingedämmt werden, während die Wirksamkeit des archaisch anmutenden Lockdown lt. WHO-Studie zu Grippeviren aus 2019 zumindest stark zu bezweifeln ist.
  2. Die weitaus meisten Infektionen verlaufen unbemerkt oder nahezu unbemerkt.
  3. Weniger als 20 % der Infektionen haben einen spürbaren Verlauf.
  4. Weniger als 5 % der Infektionen haben einen schweren Verlauf.
  5. Rund zwei Drittel der in Deutschland angeblich an COVID 19 Verstorbenen sind bereits 80 Jahre oder älter.
  6. Die durchschnittliche statistische Lebenserwartung in Deutschland beträgt für Männer aktuell 78,5 und für Frauen 83,3 Jahre.
  7. Die angeblich an COVID 19 Verstorbenen werden in der Regel nicht darauf untersucht, ob auch andere Ursachen der Grund für das Versterben gewesen sein könnten und wie hoch die Wahrscheinlichkeit für alternative Todesursachen gewesen ist. Obduktionen finden in der Regel nicht statt.
  8. Weniger als 1 % der unter 30-jährigen Infizierten versterben an COVID 19.
  9. Die Zahl derer, die versterben, weil deren geplante Operationen oder z.B. Krebs-Behandlungen wegen angeblich drohender Krankheitsfälle von COVID 19-Patienten (= zusätzlich Geschädigte) verschoben worden sind, wird nicht erhoben.
  10. Der Einfluss sonstiger limitierender Faktoren wie individueller Vorerkrankungen oder gravierender sonstiger Belastungen, Grad der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in Deutschland, Luftverschmutzung, Stress o.ä. werden als mögliche zusätzliche relevante Faktoren bei der (Verhinderung oder Beschleunigung der) Infizierung nicht berücksichtigt.

Aus diesen Fakten lassen sich verschiedene Schlüsse ziehen, die für eine fundierte und rechtmäßige juristische Vorgehensweise unabdingbar sind:

Ein Lockdown greift massiv in eine ganze Reihe von Grundrechten ein und zwar u.a. in die folgenden:

Art. 2 Abs. 2, Satz 2 GG: Grundrecht der Freiheit der Person

Art. 3 GG: Grundrecht auf Gleichbehandlung

Art. 8 GG: Grundrecht auf Versammlungsfreiheit

Art. 11 Abs. 1 GG: Grundrecht auf Freizügigkeit

Art. 12 Abs. 1, Satz 1 GG: Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit

Art. 13 Abs. 1 GG: Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Art. 14 Abs. 1, Satz 1 GG: Grundrecht auf Eigentum

Die gegenwärtig in Kraft befindlichen Corona-Schutzverordnungen der Länder basieren angeblich auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und sollen dazu dienen die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen bzw. ganz zu verhindern.

Tatsächlich trifft dies in wesentlicher Hinsicht so nicht zu. Insbesondere werden die Grundrechte der Art. 3 und 14 in dem IfSG gar nicht genannt.

Die Informationsgrundlage, die zum Verfassen dieser Länderschutzverordnungen herangezogen wurde, ist zudem ersichtlich unvollständig und damit mangelhaft.

Die Schutzrichtung des Gesetzes zielt darauf ab, Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheidungsverdächtige oder Ausscheider als sog. „Störer“ zu behandeln und deren (Grund-)Rechte ggf. – soweit erforderlich – einzuschränken.

Alle Unternehmer einer bestimmten Branche – wie z.B. Restaurationsbetriebe oder Hotels – oder gar die gesamte Bevölkerung unter einen Generalverdacht zu stellen und deren Grundrechte teilweise massiv einzuschränken, sieht das IfSG hingegen schon grundsätzlich nicht vor.

Nicht oder nicht ausreichend wurde zudem berücksichtigt, dass die rigoros und teilweise ohne jeglichen Abwägungsvorbehalt verordneten Maßnahmen auch erhebliche Auswirkungen haben und zwar u.a. auf die für die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, mit ausreichenden gesundheitlichen Vor- und Nachsorgeeinrichtungen (Krankenhäusern, Sanatorien u.ä.) und deren Funktionieren und auch die für die Volksgesundheit erforderliche funktionierende gesamte Wirtschaft mit all ihren Bestandteilen.

Hieran ändern auch punktuell verabschiedete sog. Hilfspakete nichts. Die Wirtschaft kann auf Dauer nicht als Zuschussbetrieb funktionieren. Der Steuerzahler ist nicht in der Lage, das zu finanzieren.

Mit anderen Worten: Die von der Bundesregierung und den Länderregierungen getroffenen Entscheidungen berücksichtigen wesentliche Teile des zu beurteilenden Sachverhalts von vornherein entweder gar nicht, nicht vollständig oder unzutreffend.

Wo liegen die gravierendsten Defizite?

Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:

Ein ungeübter Retter, der als erster an einer Unfallstelle ankommt und die stark blutende Wunde am Fuß des Opfers behandelt, indem er als erstes den gesamten Unterschenkel abbindet, stoppt dadurch die Blutung.

Kommt jedoch anschließend längere Zeit kein Fachkundiger, der geeignete Versorgungsmaßnahmen trifft, hilft es dem Opfer auf Dauer wenig, wenn der Retter die Wunde hervorragend reinigt und das ausgetretene Blut abtupft.

Die Amputation des Unterschenkels ist die absehbare und zwangsläufige Folge.

Eine äußerst gravierende Behinderung wurde demnach verursacht, die bei fachmännischem Vorgehen ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre.

Ähnlich verhält es sich in Corona-Zeiten mit der bundesdeutschen Wirtschaft.

Diese stellt einen in sich funktionierenden Gesamtorganismus dar, der nicht willkürlich längere Zeit an lebenswichtigen Stellen unterbunden und zu einem x-beliebigen Zeitpunkt – quasi auf Knopfdruck – wiederbelebt werden kann ohne gravierendste nachteilige Folgen für die gesamte Bevölkerung zu zeitigen.

Völlig unterschätzt wird derzeit die Gefahr der Insolvenzen zahlreicher Unternehmen. Hierbei handelt es sich nicht etwa um ein eingrenzbares Inselgeschehen, das isoliert betrachtet und beherrscht werden könnte.

Jede Insolvenz zieht potentiell weitere Folgeinsolvenzen nach sich, die die anderen Marktteilnehmer (Arbeitgeber und Verbraucher)  jeweils wie bei einem Domino-Effekt erst verkraften müssen. Arbeitsplatzverluste und Existenzvernichtungen sind die zwangsläufige Folge.

Jede Insolvenz hat damit zwingend – zumindest mittelbar – auch Auswirkungen auf die Versorgung der gesamten Bevölkerung hinsichtlich Lebensmitteln, Gesundheitswesen, Transport, Bildung, Know-How und unzähliger weiterer Komponenten und kann schon rein faktisch nicht verleugnet werden.

Allein diese Nichtberücksichtigung wesentlicher erforderlicher Entscheidungsgrundlagen ist bereits mehr als beunruhigend.

Noch viel gravierender ist jedoch, dass dies offenbar weiten Teilen der Entscheidungsträger noch immer nicht bewusst geworden zu sein scheint.

Diese Form fehlender Kompetenz verursacht also nicht nur gravierendste wirtschaftliche Schäden, sondern gefährdet mittel- und langfristig das Wohlergehen aller Menschen in Deutschland und darüber hinaus.

Das grundlegende Erfordernis, einen zu beurteilenden Sachverhalt ordnungsgemäß zu untersuchen, hat jüngst das Finanzgericht Nürnberg in einem von der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Sachen der bislang kritiklos erfolgten Besteuerung von Kryptowährungen (Bitcoin & Co.) erstrittenen Beschluss vom 08.04.2020 (Az.: 3 V 1239/19) sehr prägnant auf den Punkt gebracht und damit die Besteuerung von Kryptowährungen vorerst gestoppt:

„Letztlich sollte bei der Qualifizierung (eines Sachverhalts) schon möglichst klar sein (…) worüber man eigentlich entscheidet“ (Klammerzusätze durch den Verfasser).

Hieran scheint es sowohl bei der Bundesregierung als auch bei den Landesregierungen derzeit in wesentlicher Hinsicht nach wie vor zu fehlen.

Das Verabschieden rein schuldenfinanzierter „Hilfspakete“, die von den kommenden Generationen bezahlt werden müssen, unterstreicht lediglich, dass die Folgen des eigenen Tuns nicht richtig eingeschätzt werden.

Wie lange kann sich die Bundesrepublik ein solches rein wissenschaftlich geprägtes Ausschnittsdenken noch erlauben, bevor die gesamte Wirtschaft dadurch ins Taumeln gerät?

Je früher erkannt wird, dass der Schutz der Volksgesundheit nicht isoliert auf dem Weg der Bekämpfung des Coronavirus erfolgen kann, desto eher besteht die Chance, die bereits eingetreten schlimmen wirtschaftlichen Verwerfungen noch zeitnah in den Griff zu bekommen.

Schon jetzt werden erhebliche Anstrengungen erforderlich sein, die Fülle an fragwürdigen Entscheidungen und deren noch gar nicht im Detail absehbare Folgen wieder zu bereinigen.

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater Prof. Dr. Joerg Andres, Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (DARAG), Düsseldorf, kommentiert das juristisch geprägte Corona-Geschehen:

„Die deutschen Gerichte – allen voran das Bundesverfassungsgericht – haben erfreulicherweise damit begonnen, die ersichtlich völlig unverhältnismäßigen Einschränkungen der Länder durch die Corona-Pandemie zurechtzustutzen. Allerdings wird die Justiz zeitnah noch deutlich stärker in den Wildwuchs der im Detail überzogenen Beschränkungskataloge eingreifen müssen, um das bereits eingetretene gefährliche Verschwimmen von Kompetenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative wieder zurechtzurücken und drohende Steuererhöhungen als Folge dieses völlig einseitigen juristischen Krisenmanagements möglichst klein zu halten.

Noch besteht die Chance, diese Defizite zu korrigieren. Die Zeit schwindet allerdings sehr schnell. Je länger die Phase des in dieser Form in wesentlichen Teilen ganz offensichtlich rechtswidrigen Lockdown fortdauert, desto höher werden die Entschädigungsansprüche der Unternehmen und die Löcher in den öffentlichen Haushalten werden.“

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater Prof. Dr. Richard Schmidt, Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei Professor Schmidt, Düsseldorf, Kooperationspartner der DARAG, ergänzt:

„Waren anfangs die zuständigen Verwaltungsgerichtshöfe noch sehr zurückhaltend mit der Einschränkung der Corona-Verordnungen, verstärken sich nun die Tendenzen dringend notwendiger Korrekturen. Dies zeigt zugleich, dass die Chancen von Klägern merklich gestiegen sind, ihre berechtigten Ansprüche auf Entschädigungen wegen erlittener Nachteile erfolgreich durchzusetzen. Diese gehen übrigens deutlich über die bloßen Umsatzausfälle hinaus.“

Wenn Sie mehr erfahren und nicht länger darauf vertrauen wollen, dass „von oben“ schon die richtigen Entscheidungen getroffen werden, sichern Sie Ihre Ansprüche jetzt, indem Sie selbst die Initiative ergreifen und sich zur Wehr setzen.

Eine Entschädigung erhalten Sie für erlittene Verluste und Nachteile nur dann, wenn Sie diese im Einzelnen auch dokumentieren und einfordern.

Wir helfen Ihnen dabei!

Sprechen Sie uns (DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, E-Mail: ja@andresrecht.de) oder die Kanzlei von Herrn Prof. Dr. Schmidt an (www.professor-schmidt.com, E-Mail: tkorduk@professor-schmidt.com) und schildern Sie uns Ihren Fall.

Wir setzen Ihr Anliegen für Sie durch.

So schnell, wie das möglich ist.

Mit aller Konsequenz.

Ihr Anliegen zählt!