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So manche Eltern tun sich schwer, den eigenen Kindern noch zu Lebzeiten nennenswertes Vermögen zu schenken.
Manchmal läuft das aber auch ganz anders, z.B. dann, wenn das zu beschenkende Kind noch gar nicht geboren ist.

Wenn Sie erfahren wollen, ob die Schenkung eines Gesellschaftsanteils an ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind möglich ist, dann lesen Sie unbedingt weiter.

I. Der Fall

Das OLG Celle musste sich zu Beginn des Jahres 2018 mit einem außergewöhnlichen Fall beschäftigen.
Konkret ging es um folgende Konstellation:
Die angehende Mutter eines zwar schon gezeugten, aber noch ungeborenen Kindes war als Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen. Ihr Kommanditanteil war voll eingezahlt. Die damals bereits schwangere Frau hatte sodann mit notarieller Anmeldung aus Dezember 2017 die Eintragung eines Kommanditistenwechsels von ihr selbst auf ihr damals noch ungeborenes Kind begehrt.

II. Die Entscheidung

Schon die anmeldende Notarin hatte Zweifel, da sie die Anmeldung nicht für eintragungsfähig hielt.

Das zuständige Registergericht hat sich dem im Ergebnis angeschlossen. Dem Gericht zufolge sei eine Eintragung des Gesellschafterwechsels nicht möglich, weil der Wechsel unter der aufschiebenden Bedingung der Erlangung der vollen Rechtsfähigkeit seitens des Anteilserwerbers stehe, die erst mit Vollendung der Geburt eintrete.

Unter anderem hiergegen legte die werdende Mutter für sich und zugleich für ihr erwartetes Kind jeweils Beschwerde ein.

Beide Beschwerden wurden zurückgewiesen.

Die Beschwerde des ungeborenen Kindes sei bereits unzulässig. Die werdende Mutter könne dieses nicht allein vertreten. Die elterliche Sorge stehe nach der Geburt grundsätzlich verheirateten Eltern gemeinsam zu. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages sei sie aber ersichtlich verheiratet gewesen.

Die eigene Beschwerde der werdenden Mutter wurde zwar als zulässig angesehen, aber dennoch im Ergebnis zurückgewiesen.
Zum einen könne ein Gesellschafterwechsel erst dann eingetragen werden, wenn er vollzogen ist.
Hieran fehle es.
Zum anderen sei anerkannt, dass die Lebendgeburt Bedingung für den Rechtseintritt sei. So liege es im hiesigen Fall. Ein etwaiger Rechtserwerb des ungeborenen Kindes, könne ohnehin nur dann eintreten, wenn und falls es lebend geboren werde.
Auch berge die Vornahme der Eintragung die Gefahr eines herrenlos gewordenen Kommanditanteils, falls es zu der erhofften Lebendgeburt nicht käme.

Hinzu komme im hiesigen Fall, dass der schenkweise Erwerb einer Kommanditistenstellung an einer operativ tätigen Gesellschaft nicht ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft darstelle, das die Vertreter eines Minderjährigen ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vornehmen könnten.
Auch insoweit habe eine Eintragung des zukünftigen Kommanditistenwechsels nicht erfolgen können.

III. Fazit

Die Schenkung eines bestehenden voll eingezahlten Kommanditanteils an ein noch ungeborenes Kind kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, ist also unwirksam.

Voraussetzung ist insofern von vornherein, dass das betreffende Kind lebend zur Welt gekommen ist und dadurch die Rechtsfähigkeit erlangt hat.

Zudem ist das Gericht im konkreten Fall davon ausgegangen, dass der Erwerb eines Kommanditanteils an einer operativ tätigen Gesellschaft nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellt und insoweit ohnehin nicht von den Eltern ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts durchgeführt werden kann.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerrechtsprofessor Dr. Joerg Andres, Düsseldorf, kommentiert das aktuelle Geschehen:

„Wenn auch Sie unruhig oder ungeduldig sind, weil Sie Schenkungen an nahe Verwandte oder Freunde noch steuergünstig durchführen möchten, aber nicht genau wissen, worauf zur Steuervermeidung zu achten ist, lassen Sie sich in jedem Falle kompetent beraten.

Schließlich ist es bei der Nachfolgeplanung nie zu früh, aber häufig zu spät für die richtige Entscheidung.

Wir stehen für solche Fragen jederzeit unter den unten angegebenen Kontaktdaten gerne zur Verfügung.“

Passende Literatur dazu finden Sie z.B. in den aktuellen Werken von Prof. Dr. Joerg Andres „Heute schon geerbt?“ (2. Auflage, Print, 2018) bzw. „Heute schon geschenkt?“ (E-Book, 2017), die jeweils online verfügbar sind.