Die Frage, inwieweit Werbungskosten geltend gemacht oder ausländische Quellensteuer angerechnet werden kann, richtet sich jeweils nach den allgemeinen Regelungen, die für den betreffenden Veranlagungszeitraum zur Anwendung kommen. Für Zeiträume bis einschließlich 2008 können Werbungskosten bei Kapitaleinkünften noch steuermindernd angesetzt werden. Ab dem Jahr 2009 sind die tatsächlichen Kosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr als Werbungskosten absetzbar; in diesen Fällen kann nur noch ein Sparer-Pauschbetrag i.H.v. EURO 801,– in Abzug gebracht werden. Solche ausländische Quellensteuern, die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterworfen werden, können auch für Zeitpunkte nach Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Es gilt jedoch auch im Rahmen der Abgeltungsteuer eine Beschränkung der Anrechnung ausländischer Steuer auf die Höhe der Abgeltungsteuer.