Um in den Genuss der Strafbefreiung zu kommen, muss in jedem Fall die gesamte noch ausstehende Steuer bezahlt werden. Die steuerlichen Nebenleistungen hingegen (wie z. B. Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat = 6,0 % p.a.) werden vom Finanzamt festgesetzt. Deren Zahlung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Straffreiheit. In Fällen schwerer Steuerhinterziehung, wird je nach Schwere der Tat zusätzlich ein Strafzuschlag in Höhe von 10 %, 15 % oder 20 % festgesetzt und ist ebenfalls kurzfristig zu leisten, um die Straffreiheit zu erlangen.