Zahlreiche Personen, die in ihrem Berufsleben ein kleines (oder größeres) Vermögen angehäuft haben, legen großen Wert darauf, diese Vermögenswerte rechtzeitig auf die „richtigen“ Nachfolger zu übertragen. So haben viele schon vorgesorgt und u.U. schon vor vielen Jahren einzelne Vermögensgegenstände, die sie nicht mehr benötigten, auf die lieben Verwandten oder Freunde im Wege der Schenkung („vorweggenommene Erbfolge“) übertragen.
Dabei gehen die meisten davon aus, dass eine Übertragung die schon geraume Zeit – mindestens ein Jahrzehnt – zurückliegt, für alle Zeiten abgehakt ist, also z.B. keine steuerrechtlich relevanten Fragen mehr aufwirft.
Doch weit gefehlt. Der Fiskus interessiert sich u.U. auch für Schenkungen, die weit länger als nur 10 Jahre zurückliegen und verlangt hierauf noch Steuerbeträge, die zusätzlich zu verzinsen und zeitnah zu zahlen sind.
Wie kann das sein und was ist der Auslöser dafür?

I. Typische Situation für das Auftreten einer „vergessenen“ Schenkungsteuerpflicht

Häufig ist der Auslöser für solche Nachforschungen das Auftreten eines Erbfalls. Dabei stellen die Erben dann u.U. erst nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung – und damit viel zu spät – fest, dass nicht nur der teilweise fest eingeplante Erbsegen, sondern auch weit zurückliegende Schenkungen mit unerwarteten juristischen Fallstricken versehen sind, weil z.B. die damals noch geltenden verhältnismäßig niedrigen schenkungsteuerlichen Freibeträge schon vor Jahrzehnten überschritten wurden.

Dies tritt in der Praxis nicht selten in Fällen erst jetzt vererbter – zuvor nicht deklarierter – Auslandskonten zutage, von denen aus in der Vergangenheit liquide Mittel vom jetzigen Erblasser geschenkt und ebenfalls auf damals neu eröffnete Auslandskonten zugunsten des damaligen Beschenkten – dem jetzigen Erben – transferiert wurden.
Weder Schenker noch Beschenkter haben damals die Schenkung beim hiesigen Finanzamt angezeigt. Eine spätere Selbstanzeige bezüglich dieser Konten wurde ebenfalls unterlassen.

Erbt nun der damals Beschenkte vom damaligen Schenker – was in der Praxis durchaus häufig vorkommt – ist dem Erben oft nicht bewusst, dass er nunmehr gegenüber dem Finanzamt sowohl als Erbe des damaligen Schenkers, als auch als damals Beschenkter tätig werden muss, um nicht steuerstrafrechtlich belangt werden zu können.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die damalige Schenkung bereits deutlich mehr als 10 Jahre zurückliegt.

II. Fazit

Betroffenen Erben, die in der Vergangenheit bereits Begünstigte von nennenswerten Schenkungen des Verstorbenen waren, ist dazu zu raten, nicht überstürzt eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, sondern zuvor die ggf. erforderliche Abgabe einer eigenen Selbstanzeige zu prüfen.

Dies gilt umso mehr, wenn mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden und diese beabsichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre jeweilige Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Dies wiederum bedarf u.U. einer umfassenden Prüfung und Nachdeklaration auch weit zurückliegender Vorgänge, um hier tatsächlich „reinen Tisch“ zu machen und straffrei auszugehen.