Hat der in Deutschland Steuerpflichtige die aus diesen Konten/Depots resultierenden Einkünfte in Deutschland nicht erklärt, wurde die zugehörige Einkommensteuer im Zweifel jeweils zu niedrig veranlagt. Dadurch ist es in Deutschland zu Steuerverkürzungen gekommen. Liegt hier jeweils eine vorsätzliche Steuerverkürzung vor, ist von dem Vorliegen einer strafbaren Steuerhinterziehung auszugehen. War die Verkürzung nur leichtfertig begangen worden, kann sie jedenfalls als leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Gleiche ist anzunehmen, wenn die bislang unversteuert gebliebenen Konten/Depots noch bestehen.