Lediglich deutsche Kreditinstitute sind zum Abzug der Kapitalertragsteuer und der daraus resultierenden abgeltenden Wirkung der Kapitalertragsteuer für die Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) verpflichtet. Ausländische Banken z. B. in Luxemburg, der Schweiz oder in Liechtenstein), haben bislang keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten. Daher greift zugunsten deutscher Steuerpflichtiger insoweit die sog. Abgeltungsteuer nicht ein. Unterhält ein deutscher Steuerpflichtiger also entsprechende Auslandskonten oder -depots muss er die nach dem 31.12.2008 im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte in Deutschland der Einkommensteuer unterwerfen und diese Einkünfte beim Finanzamt angeben. Zur Dokumentation dessen sind sog. Erträgnisaufstellungen jedenfalls insoweit erforderlich, um ggf. einbehaltene ausländische Quellensteuer anrechnen zu können.