Nein, einen durchgreifenden Generalverdacht gibt es nicht. Die Einrichtung und Unterhaltung eines Kontos/Depots mit Vermögenswerten außerhalb Deutschlands durch eine in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person ist jedenfalls dann unkritisch, solange der Betroffene die Kapitaleinkünfte in Deutschland jeweils ordnungsgemäß versteuert hat. Anders sieht es aus, wenn diese Vermögenswerte zu Einkünften (z.B. Zinseinkünften) geführt haben und in Deutschland bislang nicht angegeben und versteuert wurden.