In diesem Fall kommt die Abgabe einer sog. gestuften Selbstanzeige in Betracht. Dabei werden die nachzuerklärenden Beträge und die zusätzlich zu entrichtenden Steuern jeweils hochgerechnet und mit einem Sicherheitszuschlag geschätzt. Wichtig ist dabei, dass die Schätzung keinesfalls zu niedrig sein darf, weil ansonsten die Selbstanzeige allein schon deshalb unwirksam ist.