Hier muss grundsätzlich differenziert werden. Während die steuerliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung grundsätzlich zehn Jahre beträgt, umfasst die strafrechtliche Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung mindestens fünf, ggf. aber ebenfalls zehn Jahre. Die längere Frist gilt dann, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gegeben ist. Geht es bei der Selbstanzeige jedoch beispielsweise um zuvor nicht erklärte Erb- oder Schenkungsvorgänge kann die steuerliche Festsetzungsverjährungsfrist aber u.U. auch dann noch laufen, wenn Zeiträume von weit mehr als zehn Jahres bereits verstrichen sind. Hier bedarf es jeweils einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts.